{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-108-2022_2022-10-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=08.10.2022&to_date=11.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=38&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-10-2022-1B_108-2022&number_of_ranks=53", "Checksum": "28eee9b4f0445a62cdfc3353bb17f94c"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 108/2022", "1B_108/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:17:18", "Checksum": "4619f144fd16c7cd91bc23ebcf98a946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.10.2022 1B 108/2022 (1B_108/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisergänzung | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_108/2022\nUrteil vom 10. Oktober 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Müller, Merz,\nGerichtsschreiber Baur.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,\ngegen\nStaatsanwaltschaft Bischofszell,\nPoststrasse 5b, 9220 Bischofszell,\nStaatsanwaltschaft Frauenfeld,\nMaurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,\nMaurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.\nGegenstand\nStrafverfahren; Beweisergänzung,\nBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2022 (SW.2021.122).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Bischofszell führte unter der Verfahrensnummer SUV_B.2017.1115 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455), das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) und das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014 (LMG; SR 817.0) sowie auf weitere Delikte. Der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz betrifft im Wesentlichen mögliche Tierquälereien im Sinne des Tierschutzgesetzes und steht insbesondere im Zusammenhang mit den Zuständen, die bei der Räumung des Hofs von A.________ am 7./8. August 2017 bezüglich der gehaltenen Pferde festgestellt worden sein sollen. Er betrifft aber auch andere gehaltene Tiere sowie zum Teil weiter zurückliegende Umstände und Vorfälle.\nDie Staatsanwaltschaft Frauenfeld führte unter mehreren Verfahrensnummern eine Strafuntersuchung gegen B.________, seinerzeit Kantonstierarzt und Leiter des Veterinäramts des Kantons Thurgau, sowie weitere Personen, die jedenfalls damals Mitarbeiter dieses Amts waren. Das hauptsächliche Verfahren gegen B.________ lief unter der Verfahrensnummer SUV_F.2017.986. Auslöser der Strafuntersuchung waren Strafanzeigen, die der Verein gegen Tierfabriken Schweiz und der Thurgauische Tierschutzverband im Anschluss an die erwähnte Hofräumung eingereicht hatten und in denen B.________ Amtsmissbrauch zugunsten von A.________ bzw. Gehilfenschaft zur Tierquälerei vorgeworfen wurde. Im Zusammenhang mit der Hofräumung hatte zudem auch Letzterer Strafanzeigen gegen B.________ erstattet, namentlich wegen Nötigung, Freiheitsberaubung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Amtsmissbrauchs. Er macht als Privatkläger auch Zivilansprüche wegen der im Anschluss an die Hofräumung erfolgten Zwangsversteigerung der Pferde geltend.\nB.\nIm Rahmen der von der Staatsanwaltschaft Frauenfeld geführten Strafuntersuchung durchsuchte die Kantonspolizei Thurgau die Räumlichkeiten des Veterinäramts und stellte zahlreiche Unterlagen und Gegenstände im Zusammenhang mit A.________ und anderen mit (Teil-) Tierhalteverboten belegten Personen sowie zahlreiche elektronische Daten sicher. Am 30. August 2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld das sichergestellte Material. Im Anschluss an den im Wesentlichen positiven Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau durchsuchte sie das Material und nahm einen Teil davon zu den Akten. Den Rest bezeichnete sie als \"Sekundärakten\", die sie weder paginierte noch im Einzelnen in ein Aktenverzeichnis aufnahm, jedoch weiterhin beschlagnahmt liess. Mit Verfügung vom 24. März 2021 im Verfahren SUV_F.2017.986 qualifizierte sie diese \"Sekundärakten\", einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2020 Rechnung tragend, als nicht verfahrensrelevant und hob in Bezug darauf die Beschlagnahme auf. Zugleich ordnete sie die Rückgabe der fraglichen Unterlagen und Gegenstände an das Veterinäramt und hinsichtlich der betreffenden Daten die Vernichtung des Datenträgers und der erstellten Spiegelung an. Auf die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung trat das Obergericht mit Entscheid vom 26. August 2021 nicht ein.\nC.\nAm 12. Oktober 2021 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell im Verfahren SUV_B.2017.1115 den Antrag, die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger unverzüglich zu beschlagnahmen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Staatsanwaltschaft Bischofszell den Antrag ab. Dagegen gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 wies dieses das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat.\nD.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Februar 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, die in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 24. März 2021 aufgeführten Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger zu beschlagnahmen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, diese Unterlagen und Gegenstände sowie Daten und Datenträger zu den Akten im Verfahren SUV_B.2017.1115 zu nehmen.\nDie Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 3. Mai 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht.\nMit Verfügung vom 30. März 2022 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme von A.________ stattgegeben und die Staatsanwaltschaft Frauenfeld angewiesen, die in der Verfügung vom 24. März 2021 bezeichneten Unterlagen, Datenträger und Daten weder herauszugeben noch zu vernichten, bis das bundesgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist oder die vorsorgliche Massnahme aufgehoben wird.\nErwägungen:\n"}