5. Der Beschwerdeführer bringt vor, er könnte sich gegebenenfalls veranlasst sehen, seine Berufung zurückzuziehen, damit er am 8. Juli 2021 freikommt und nicht infolge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unter Umständen einen längeren Freiheitsentzug erdulden muss (Art. 401 Abs. 3 StPO). Weshalb dies die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft, um die es hier einzig geht, infrage stellen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist nicht auszumachen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherheitshaft sind erfüllt. Prozesstaktische Überlegungen des Beschwerdeführers ändern daran nichts.