Sie ist deshalb in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Dies wäre selbst dann noch der Fall, wenn man ausnahmsweise lediglich auf den unbedingten Teil der dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe abstellen wollte, zumal insoweit gemäss Art. 43 Abs. 3 Satz 2 StGB keine Möglichkeit der bedingten Entlassung besteht und das Appellationsgericht aufgrund der Anschlussberufung, welche die Staatsanwaltschaft nach ihren Darlegungen in der Vernehmlassung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erheben wird, den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe erhöhen könnte.