Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ( BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). 3.3. Aufgrund des strafgerichtlichen Urteils muss der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechnen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte er annähernd 7 Monate Haft erstanden, am 5. April 2021 werden es knapp 9 Monate sein. Die Haft ist damit noch nicht in grosse zeitliche Nähe der dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe gerückt. Sie ist deshalb in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.