Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt ( BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ( BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen).