Da das Strafgericht eine Landesverweisung von 8 Jahren aussprach, muss er überdies damit rechnen, die Schweiz für lange Zeit verlassen zu müssen. In seinem Heimatland wäre er zudem vor einer Überstellung an die Schweiz sicher, da Portugal keine eigenen Staatsangehörigen hierher ausliefert (Erklärung Portugals vom 12. Februar 1990 zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957; SR 0.353.1). Würdigt man dies gesamthaft, bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung dem drohenden Strafvollzug entziehen würde. Wenn die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat, verletzt das daher kein Bundesrecht.