BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweis). Das Strafgericht hat den unbedingten Teil der dem Beschwerdeführer auferlegten Freiheitsstrafe auf ein Jahr festgesetzt. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte er annähernd 7 Monate Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden. Es drohte ihm somit unter Anrechnung der Haft ein verbleibender Freiheitsentzug von gut 5 Monaten. Dies stellt keinen geringen Fluchtanreiz dar. Der Beschwerdeführer ist 41 Jahre alt. Er wurde in Basel geboren. Dort lebte er bis zum 9. Altersjahr, danach in Portugal und teilweise auf den Kapverden, die geschichtlich und sprachlich mit Portugal eng verbunden sind. Im 33. Altersjahr kehrte er nach Basel zurück.