Er macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr. 2.2. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter des Beschuldigten, seine moralische Integrität, seine finanziellen Mittel, seine Verbindungen zur Schweiz, seine Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihm drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen ( BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3. Liegt bereits ein Gerichtsurteil über das Strafmass vor, stellt es ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der zu verbüssenden Strafe dar (