Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 1.2. Der Beschwerdeführer hat die Replik einen Tag nach der vom Bundesgericht dafür angesetzten Frist und damit verspätet eingereicht. Er ersucht um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG. Ob dem Gesuch entsprochen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Wäre die Replik zu berücksichtigen, änderte sich am Ergebnis nichts.