{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-107-2021_2021-03-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=19.03.2021&to_date=22.03.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=28&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-03-2021-1B_107-2021&number_of_ranks=44", "Checksum": "9001f683e820ad3f4a50d3c7ce9aacee"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 107/2021", "1B_107/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 22.03.2021 1B 107/2021 (1B_107/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 22.03.2021 1B 107/2021 (1B_107/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 22.03.2021 1B 107/2021 (1B_107/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:09:30", "Checksum": "3e8a757b9d570a7ac199faae8e400873", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 22.03.2021 1B 107/2021 (1B_107/2021)\nRegeste:\nSicherheitshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_107/2021\nUrteil vom 22. März 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Merz,\nGerichtsschreiber Härri.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.\nGegenstand\nSicherheitshaft,\nBeschwerde gegen den Entscheid\ndes Appellationsgerichtspräsidenten\ndes Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2021 (HB.2021.2).\nSachverhalt:\nA.\nAm 11. Januar 2021 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den portugiesischen Staatsangehörigen A.________ wegen Vergewaltigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Den unbedingt vollziehbaren Teil setzte es auf ein Jahr fest. Ausserdem verwies es A.________ für 8 Jahre des Landes.\nEr meldete Berufung an.\nB.\nA.________ befindet sich seit dem 9. Juli 2020 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Mit separatem Beschluss vom 11. Januar 2021 verlängerte das Strafgericht die Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 5. April 2021.\nDie von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 29. Januar 2021 ab. Dieser bejahte den dringenden Tatverdacht sowie Fluchtgefahr und beurteilte die Haft als verhältnismässig.\nC.\nA.________ führt am 2. März 2021 Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und die umgehende Haftentlassung anzuordnen.\nD.\nDer Appellationsgerichtspräsident hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Er beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat eine Replik eingereicht.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann. Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.\n1.2. Der Beschwerdeführer hat die Replik einen Tag nach der vom Bundesgericht dafür angesetzten Frist und damit verspätet eingereicht. Er ersucht um Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG. Ob dem Gesuch entsprochen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Wäre die Replik zu berücksichtigen, änderte sich am Ergebnis nichts.\n"}