6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 66 und 68 BGG). Indessen stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde ist das Gesuch abzuweisen. Auf eine Kostenauflage kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).