Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, das vom Beschwerdeführer gestellte Haftentlassungsgesuch (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor) habe den automatischen Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs und seine Rückversetzung in das Haftregime der Sicherheitshaft zur Folge gehabt, weshalb Art. 84 Abs. 6 StGB nicht anwendbar sei, wäre für den Beschwerdeführer insoweit nicht vorteilhafter.