84 Abs. 6 StGB vorliegend nicht erfüllt sind. Auf die weiteren rein appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen. Insbesondere ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles von vornherein ohne jegliche Relevanz, wie es sich mit der Beurteilung der Fluchtgefahr zu einem späteren Zeitpunkt verhalten könnte. 5.3. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer, wovon sowohl die Vorinstanz als auch er selbst ausgehen, sich überhaupt noch im vorzeitigen Strafvollzug befindet und Art. 84 Abs. 6 StGB zur Anwendung gelangt. Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, das vom Beschwerdeführer gestellte Haftentlassungsgesuch (vgl. Sachverhalt Bst.