5. Soweit der Beschwerdeführer in materiellrechtlicher Hinsicht vorbringt, ihm sei Hafturlaub zu gewähren, kann offenbleiben, ob er mit seinen überwiegend appellatorischen Vorbringen den Anforderungen von Art. 42 BGG überhaupt hinreichend nachkommt, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet sind. 5.1. Aus dem Gesetzestext von Art. 84 Abs. 6 StGB geht klar hervor, dass die Gewährung von Hafturlauben beim Vorliegen von Fluchtgefahr ausgeschlossen ist (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 ff.; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.3; siehe auch MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 34a zu Art.