Mit der Frage, ob Fluchtgefahr gegeben ist, hat sich die Vorinstanz ausdrücklich befasst und deren Vorliegen bejaht. Gestützt auf diese Feststellung ist sie sodann zum Schluss gelangt, dass angesichts der erheblichen Fluchtgefahr kein Hafturlaub gewährt werden kann. Inwiefern diese Ausführungen nicht ausreichen sollten, um den angefochtenen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.3), wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich selbst ausdrücklich auf Art. 84 Abs. 6 StGB beruft. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.