4.2. Zwar ist richtig, dass der angefochtene Entscheid betreffend die Beurteilung des Hafturlaubsgesuches äusserst knapp ist und insbesondere die diesbezüglich anwendbaren Gesetzesbestimmungen nicht nennt. Doch ist offensichtlich, dass sich die Vorinstanz auf Art. 84 Abs. 6 StGB abstützt, wonach "dem Gefangenen [...] in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren [ist], soweit [...] keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht". Mit der Frage, ob Fluchtgefahr gegeben ist, hat sich die Vorinstanz ausdrücklich befasst und deren Vorliegen bejaht.