4. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die angefochtene Verfügung genüge hinsichtlich der Abweisung des Hafturlaubsgesuches den Anforderungen von Art. 112 BGG nicht und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 4.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten.