3. Die Vorinstanz hat (gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung) sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht und die Anordnung der Haft als verhältnismässig beurteilt. Mit Blick auf die bejahte Fluchtgefahr hat sie unbegleitete Hafturlaube sodann als verfrüht erachtet und entsprechend das Urlaubsgesuch abgewiesen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung des unbegleiteten Urlaubs von drei Tagen. Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer, abgesehen von vereinzelter, bloss appellatorischer und damit unzulässiger Kritik ( Art. 42 BGG: vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4;