Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2023 stellt inhaltlich eine Beschwerdeergänzung und keine Replik dar. Da die Eingabe noch innerhalb der 30-tägigen gesetzlichen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG erfolgte, ist sie ungeachtet der versäumten richterlichen Replikfrist zu beachten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Replikfrist erweist sich damit als gegenstandslos.