Nicht vorausgesetzt wird aber, dass die Begründung des Rechtsmittels in einer einzigen Beschwerdeschrift enthalten ist. Es steht dem Beschwerdeführer demnach frei, seine in einer ersten Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden Beschwerdefrist mit Ergänzungen oder Verbesserungen zu untermauern, solange er sich dabei an den von Art. 99 BGG gesetzten Rahmen hält ( BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2023 stellt inhaltlich eine Beschwerdeergänzung und keine Replik dar.