2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung der ihm angesetzten Replikfrist gemäss Art. 50 BGG. Ob eine solche vorliegend möglich ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Einreichung einer Replik kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen dagegen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Nicht vorausgesetzt wird aber, dass die Begründung des Rechtsmittels in einer einzigen Beschwerdeschrift enthalten ist.