1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz über die anwendbaren Haftmodalitäten entschieden. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe BGE 143 I 241 E. 1). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten.