Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 eine Frist bis zum 3. März 2023 zur Einreichung einer Replik angesetzt. Mit Eingabe vom 6. März 2023 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingereicht und zugleich darum ersucht, ihm die Frist für die Stellungnahme "entsprechend zu erstrecken" und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gestatten. Erwägungen: