C. Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit aufzuheben, als sein Hafturlaubsgesuch abgewiesen werde, und die Vorinstanz anzuweisen, das Urlaubsgesuch zu bewilligen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24. Februar 2023 eine Stellungnahme eingereicht und die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.