Mangels einer genügenden Begründung der Verfügung hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 gut und wies die Sache zum neuen (bundesrechtskonformen) Entscheid an die Vorinstanz zurück. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2022 verweigerte das Appellationsgericht die beantragte Haftentlassung erneut und ordnete Sicherheitshaft bis zum 11. Februar 2023 über A.________ an. Mit Urteil 1B_540/2022 vom 17. November 2022 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt (a.a.O., E. 4). Mit Gesuch vom 26. Januar 2023 beantragte A.__