B. A.________ befindet sich seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft respektive seit dem 5. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2022 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch ab. Mangels einer genügenden Begründung der Verfügung hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 gut und wies die Sache zum neuen (bundesrechtskonformen) Entscheid an die Vorinstanz zurück.