{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-106-2023_2023-03-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=13.03.2023&to_date=16.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=29&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-03-2023-1B_106-2023&number_of_ranks=97", "Checksum": "f15921096854c11a4c93e8cd700e5143"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 106/2023", "1B_106/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Hafturlaubsgesuch | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:36:53", "Checksum": "daf39878eccbb22b17b802c488102e43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Hafturlaubsgesuch | Strafprozess\n\n5.\nSoweit der Beschwerdeführer in materiellrechtlicher Hinsicht vorbringt, ihm sei Hafturlaub zu gewähren, kann offenbleiben, ob er mit seinen überwiegend appellatorischen Vorbringen den Anforderungen von Art. 42 BGG überhaupt hinreichend nachkommt, da sie ohnehin offensichtlich unbegründet sind.\n5.1. Aus dem Gesetzestext von Art. 84 Abs. 6 StGB geht klar hervor, dass die Gewährung von Hafturlauben beim Vorliegen von Fluchtgefahr ausgeschlossen ist (Urteile 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.4 ff.; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.3; siehe auch MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 34a zu Art. 84 StGB). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es daher nicht \"grotesk\", den beantragten Hafturlaub mit dem Bestehen von Haftgründen, in casu Fluchtgefahr, zu begründen, sondern entspricht es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass diesfalls kein Urlaub zu gewähren ist.\n5.2. Ob Fluchtgefahr vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (Urteil 1B_248/2021 vom 1. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).\nDer Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern sich die Situation seit Ergehen des Urteils 1B_540/2022 vom 17. November 2022 massgeblich geändert hätte (vgl. a.a.O., E. 4). Er behauptet diesbezüglich einzig, die Fluchtgefahr erscheine im Rahmen eines (unbegleiteten) Verwandtenbesuchs während zwei bis drei Tagen aufgrund des engen zeitlichen wie auch sozialen Korsetts (Abholung und Verbleib bei seiner Familie) deutlich reduziert gegenüber dem Fall der (vollständigen) Haftentlassung. Dies vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn man dieser Argumentation aber folgen würde, müsste die Fluchtgefahr in Anbetracht der Gesamtumstände (vgl. Urteil 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4) nach wie vor als derart erheblich betrachtet werden, dass die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB vorliegend nicht erfüllt sind.\nAuf die weiteren rein appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen. Insbesondere ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles von vornherein ohne jegliche Relevanz, wie es sich mit der Beurteilung der Fluchtgefahr zu einem späteren Zeitpunkt verhalten könnte.\n5.3. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer, wovon sowohl die Vorinstanz als auch er selbst ausgehen, sich überhaupt noch im vorzeitigen Strafvollzug befindet und Art. 84 Abs. 6 StGB zur Anwendung gelangt. Die gegenteilige Auffassung der Staatsanwaltschaft, das vom Beschwerdeführer gestellte Haftentlassungsgesuch (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor) habe den automatischen Widerruf des vorzeitigen Strafvollzugs und seine Rückversetzung in das Haftregime der Sicherheitshaft zur Folge gehabt, weshalb Art. 84 Abs. 6 StGB nicht anwendbar sei, wäre für den Beschwerdeführer insoweit nicht vorteilhafter.\n6.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (\nArt. 66 und 68 BGG).\nIndessen stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde ist das Gesuch abzuweisen. Auf eine Kostenauflage kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Der Präsident, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 16. März 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Müller\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}