{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-106-2023_2023-03-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=13.03.2023&to_date=16.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=29&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-03-2023-1B_106-2023&number_of_ranks=97", "Checksum": "f15921096854c11a4c93e8cd700e5143"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 106/2023", "1B_106/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Hafturlaubsgesuch | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:36:53", "Checksum": "daf39878eccbb22b17b802c488102e43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Hafturlaubsgesuch | Strafprozess\n\n3.\nDie Vorinstanz hat (gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung) sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht und die Anordnung der Haft als verhältnismässig beurteilt. Mit Blick auf die bejahte Fluchtgefahr hat sie unbegleitete Hafturlaube sodann als verfrüht erachtet und entsprechend das Urlaubsgesuch abgewiesen.\nDie Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung des unbegleiteten Urlaubs von drei Tagen. Insbesondere wendet sich der Beschwerdeführer, abgesehen von vereinzelter, bloss appellatorischer und damit unzulässiger Kritik (\nArt. 42 BGG: vgl.\nBGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_639/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1), nicht gegen die im Rahmen der Haftprüfung getroffene vorinstanzliche Annahme von erheblicher Fluchtgefahr, die im übrigen auch vom Bundesgericht erst kürzlich bestätigt wurde (vgl. Urteil 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4).\n4.\nDer Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die angefochtene Verfügung genüge hinsichtlich der Abweisung des Hafturlaubsgesuches den Anforderungen von Art. 112 BGG nicht und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.\n4.1. Gemäss\nArt. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (\nBGE 141 IV 244 E. 1.2.1;\n138 IV 81 E. 2.2;\n135 II 145 E. 8.2). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (\nBGE 135 II 145 E. 8.2;\n119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 E. 3.1).\nNicht erforderlich ist dagegen, dass die Vorinstanz sich mit allen Vorbringen vertieft auseinandersetzt und jedes Argument ausdrücklich widerlegt (Urteil 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4 mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach\nArt. 29 Abs. 2 BV und\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK (\nBGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).\n4.2. Zwar ist richtig, dass der angefochtene Entscheid betreffend die Beurteilung des Hafturlaubsgesuches äusserst knapp ist und insbesondere die diesbezüglich anwendbaren Gesetzesbestimmungen nicht nennt. Doch ist offensichtlich, dass sich die Vorinstanz auf\nArt. 84 Abs. 6 StGB abstützt, wonach \"dem Gefangenen [...] in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren [ist], soweit [...] keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht\". Mit der Frage, ob Fluchtgefahr gegeben ist, hat sich die Vorinstanz ausdrücklich befasst und deren Vorliegen bejaht. Gestützt auf diese Feststellung ist sie sodann zum Schluss gelangt, dass angesichts der erheblichen Fluchtgefahr kein Hafturlaub gewährt werden kann. Inwiefern diese Ausführungen nicht ausreichen sollten, um den angefochtenen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl.\nBGE 143 III 65 E. 5.3), wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich selbst ausdrücklich auf\nArt. 84 Abs. 6 StGB beruft. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.\n"}