{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-106-2023_2023-03-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=13.03.2023&to_date=16.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=29&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-03-2023-1B_106-2023&number_of_ranks=97", "Checksum": "f15921096854c11a4c93e8cd700e5143"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 106/2023", "1B_106/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Hafturlaubsgesuch | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:36:53", "Checksum": "daf39878eccbb22b17b802c488102e43", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 16.03.2023 1B 106/2023 (1B_106/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Hafturlaubsgesuch | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_106/2023\nUrteil vom 16. März 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Chaix, Kölz,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.\nGegenstand\nStrafverfahren; Hafturlaubsgesuch,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,\nvom 10. Februar 2023 (SB.2020.112).\nSachverhalt:\nA.\nA.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Die von ihm dagegen erhobene Berufung ist noch am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig.\nB.\nA.________ befindet sich seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft respektive seit dem 5. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2022 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch ab. Mangels einer genügenden Begründung der Verfügung hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 gut und wies die Sache zum neuen (bundesrechtskonformen) Entscheid an die Vorinstanz zurück. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2022 verweigerte das Appellationsgericht die beantragte Haftentlassung erneut und ordnete Sicherheitshaft bis zum 11. Februar 2023 über A.________ an. Mit Urteil 1B_540/2022 vom 17. November 2022 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt (a.a.O., E. 4).\nMit Gesuch vom 26. Januar 2023 beantragte A.________ beim Appellationsgericht die Gewährung von unbegleitetem Hafturlaub. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 verlängerte das Appellationsgericht die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft bis zum 11. Mai 2023 und wies zugleich das erwähnte Hafturlaubsgesuch ab.\nC.\nDagegen hat A.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Er beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid insoweit aufzuheben, als sein Hafturlaubsgesuch abgewiesen werde, und die Vorinstanz anzuweisen, das Urlaubsgesuch zu bewilligen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.\nDie Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24. Februar 2023 eine Stellungnahme eingereicht und die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 eine Frist bis zum 3. März 2023 zur Einreichung einer Replik angesetzt. Mit Eingabe vom 6. März 2023 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingereicht und zugleich darum ersucht, ihm die Frist für die Stellungnahme \"entsprechend zu erstrecken\" und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gestatten.\nErwägungen:\n1.\nMit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz über die anwendbaren Haftmodalitäten entschieden. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe\nBGE 143 I 241 E. 1). Auf die Beschwerde in Strafsachen ist einzutreten.\n2.\nDer Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung der ihm angesetzten Replikfrist gemäss Art. 50 BGG. Ob eine solche vorliegend möglich ist, kann jedoch dahingestellt bleiben.\nDie Einreichung einer Replik kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen dagegen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (\nBGE 143 II 283 E. 1.2.3; vgl.\nBGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Nicht vorausgesetzt wird aber, dass die Begründung des Rechtsmittels in einer einzigen Beschwerdeschrift enthalten ist. Es steht dem Beschwerdeführer demnach frei, seine in einer ersten Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden Beschwerdefrist mit Ergänzungen oder Verbesserungen zu untermauern, solange er sich dabei an den von\nArt. 99 BGG gesetzten Rahmen hält (\nBGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen).\nDie Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2023 stellt inhaltlich eine Beschwerdeergänzung und keine Replik dar. Da die Eingabe noch innerhalb der 30-tägigen gesetzlichen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG erfolgte, ist sie ungeachtet der versäumten richterlichen Replikfrist zu beachten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Replikfrist erweist sich damit als gegenstandslos.\n"}