O., E. 6). Die betreffende Kritik des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass, auf die Rechtsprechung zum Grundsatz der Nichtberücksichtigung der bedingten Entlassung zurückzukommen oder vorliegend einen Ausnahmefall anzunehmen. Diesbezüglich ist auch auf die obigen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr zu verweisen. Schliesslich droht dem Beschwerdeführer nach wie vor keine Überhaft, da seit der letzten bundesgerichtlichen Beurteilung lediglich etwas mehr als drei Monate vergangen sind. 5. Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht entsprochen werden (vgl.