4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesgericht im Urteil 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 eingehend befasst. Es legte dar, dass die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei und dass das Obergericht eine ungünstige Legalprognose mit nachvollziehbaren Gründen bejaht habe. Dem Beschwerdeführer drohe angesichts des verbleibenden zu erwartenden Strafrests von 17,5 Monaten keine Überhaft (a.a.O., E. 6).