Das Obergericht qualifizierte die ihm zu Grunde liegende versuchte schwere Körperverletzung als schwere Gewalttat, die das erheblich sicherheitsgefährdende Potenzial des Beschwerdeführers offenbare. Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung (a.a.O., E. 5.2.3 ff.). Insgesamt ist die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid des Obergerichts, das betreffend die Wiederholungsgefahr auf das bundesgerichtliche Urteil verwiesen hat, unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).