des bundesgerichtlichen Urteils setzt er sich kaum auseinander. Sein Argument, das psychiatrische Gutachten sei nicht aktuell, weil es sich auf einen Sachverhalt stütze, der sich im weiteren Lauf des Verfahrens nicht bestätigt habe, geht an der Sache vorbei. Dem Obergericht war bereits bei seinem Beschluss vom 19. Oktober 2020 die erstinstanzliche Verurteilung bekannt und nach dem Ausgeführten gibt es keinen Anlass, für die Zwecke der Haftprüfung von diesem Urteil abzuweichen. Das Obergericht qualifizierte die ihm zu Grunde liegende versuchte schwere Körperverletzung als schwere Gewalttat, die das erheblich sicherheitsgefährdende Potenzial des Beschwerdeführers offenbare.