Zutreffend ist, dass bei der Beurteilung, ob angesichts drohender schwerer Verbrechen ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann, der Tatkontext berücksichtigt werden muss. Dies tat das Bundesgericht in E. 5.2.1. Inwiefern die betreffenden Feststellungen falsch sein sollen, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Seine Behauptung, vom ursprünglichen Tatvorwurf sei ein reines Zuschauen übrig geblieben, begründet er nicht. Auch mit den ausführlichen Erwägungen zur Vorstrafe wegen versuchter Erpressung und deren Bedeutung für die Rückfallgefahr in E. 5.2.2 ff. des bundesgerichtlichen Urteils setzt er sich kaum auseinander.