Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die den dringenden Tatverdacht dahinfallen liesse, ist jedenfalls nicht dargetan. 3.3. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr kann ebenfalls auf das Urteil 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 verwiesen werden (a.a.O., E. 5). Die Kritik des Beschwerdeführers vermag die betreffenden Erwägungen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat und mit denen er sich kaum auseinandersetzt, nicht in Frage zu stellen. Zutreffend ist, dass bei der Beurteilung, ob angesichts drohender schwerer Verbrechen ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann, der Tatkontext berücksichtigt werden muss.