Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gemäss den rechtsmedizinischen Feststellungen eher unwahrscheinlich, dass die Blutergüsse an Kopf- und Gesichtshaut durch Schläge mit Baseballschlägern entstanden seien. Könnten solche Schläge nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, verbleibe kein Raum für eine Verurteilung wegen Waffengewalt. Inwiefern dadurch der von der Vorinstanz bejahte dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung entfallen sollte, leuchtet allerdings nicht ein. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die den dringenden Tatverdacht dahinfallen liesse, ist jedenfalls nicht dargetan.