Insbesondere hat es dargelegt, dass die Partei, die den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, darzulegen hat, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint und eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (a.a.O., E. 4.2). Diese Voraussetzung erwies sich als nicht erfüllt und sie ist es auch im vorliegenden Verfahren nicht. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gemäss den rechtsmedizinischen Feststellungen eher unwahrscheinlich, dass die Blutergüsse an Kopf- und Gesichtshaut durch Schläge mit Baseballschlägern entstanden seien.