3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe zu Unrecht den dringenden Tatverdacht und die Wiederholungsgefahr bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). 3.2. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 erläutert. Insbesondere hat es dargelegt, dass die Partei, die den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, darzulegen hat, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint und eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (a.a.O., E. 4.2).