231 Abs. 1 StPO. Danach entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b). Die Bestimmung regelt somit Zuständigkeit und Verfahren. Die Haftgründe ergeben sich jedoch aus Art. 221 StPO (vgl. betr. Wiederholungsgefahr etwa Urteil 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 2.1).