Die Haftverlängerung wegen Wiederholungsgefahr sei deshalb unzulässig. 2.2. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR geht nicht hervor, dass die Fortdauer der Sicherheitshaft konventionswidrig wäre. Vielmehr hielt der EGMR fest, dass sich die Haft zwischen erstinstanzlicher Verurteilung und dem Abschluss des Berufungsverfahrens auf Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK stütze und nicht auf lit. c. Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, daraus sei abzuleiten, dass die Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung konventionswidrig sei, ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Berufung auf Art. 231 Abs. 1 StPO.