2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, nach der erstinstanzlichen Verurteilung stelle die Fortdauer der Sicherheitshaft eine Verletzung von Art. 5 EMRK dar. Dies gehe aus einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor (Urteil des EGMR I.S. gegen die Schweiz vom 6. Oktober 2020, Nr. 60202/15, Ziff. 51). Zudem werde in Art. 231 Abs. 1 lit. a und b StPO die Fluchtgefahr und sinngemäss die Kollusionsgefahr als Haftgrund angeführt, aber keineswegs die Wiederholungsgefahr. Die Haftverlängerung wegen Wiederholungsgefahr sei deshalb unzulässig.