B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 1. März 2021 beantragt A.________, die Verfügung vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.