{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-106-2021_2021-03-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=19.03.2021&to_date=22.03.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=44&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-03-2021-1B_106-2021&number_of_ranks=44", "Checksum": "1edf20d7c15f12ace8c752d62d594846"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 106/2021", "1B_106/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 19.03.2021 1B 106/2021 (1B_106/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 19.03.2021 1B 106/2021 (1B_106/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 19.03.2021 1B 106/2021 (1B_106/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:01:06", "Checksum": "055779eb41f54f04f2fc95e27e9102f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 19.03.2021 1B 106/2021 (1B_106/2021)\nRegeste:\nSicherheitshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe zu Unrecht den dringenden Tatverdacht und die Wiederholungsgefahr bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).\n3.2. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 erläutert. Insbesondere hat es dargelegt, dass die Partei, die den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, darzulegen hat, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint und eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (a.a.O., E. 4.2). Diese Voraussetzung erwies sich als nicht erfüllt und sie ist es auch im vorliegenden Verfahren nicht. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, es sei gemäss den rechtsmedizinischen Feststellungen eher unwahrscheinlich, dass die Blutergüsse an Kopf- und Gesichtshaut durch Schläge mit Baseballschlägern entstanden seien. Könnten solche Schläge nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, verbleibe kein Raum für eine Verurteilung wegen Waffengewalt. Inwiefern dadurch der von der Vorinstanz bejahte dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung entfallen sollte, leuchtet allerdings nicht ein. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die den dringenden Tatverdacht dahinfallen liesse, ist jedenfalls nicht dargetan.\n3.3. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr kann ebenfalls auf das Urteil 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 verwiesen werden (a.a.O., E. 5). Die Kritik des Beschwerdeführers vermag die betreffenden Erwägungen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat und mit denen er sich kaum auseinandersetzt, nicht in Frage zu stellen. Zutreffend ist, dass bei der Beurteilung, ob angesichts drohender schwerer Verbrechen ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden kann, der Tatkontext berücksichtigt werden muss. Dies tat das Bundesgericht in E. 5.2.1. Inwiefern die betreffenden Feststellungen falsch sein sollen, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor. Seine Behauptung, vom ursprünglichen Tatvorwurf sei ein reines Zuschauen übrig geblieben, begründet er nicht. Auch mit den ausführlichen Erwägungen zur Vorstrafe wegen versuchter Erpressung und deren Bedeutung für die Rückfallgefahr in E. 5.2.2 ff. des bundesgerichtlichen Urteils setzt er sich kaum auseinander. Sein Argument, das psychiatrische Gutachten sei nicht aktuell, weil es sich auf einen Sachverhalt stütze, der sich im weiteren Lauf des Verfahrens nicht bestätigt habe, geht an der Sache vorbei. Dem Obergericht war bereits bei seinem Beschluss vom 19. Oktober 2020 die erstinstanzliche Verurteilung bekannt und nach dem Ausgeführten gibt es keinen Anlass, für die Zwecke der Haftprüfung von diesem Urteil abzuweichen. Das Obergericht qualifizierte die ihm zu Grunde liegende versuchte schwere Körperverletzung als schwere Gewalttat, die das erheblich sicherheitsgefährdende Potenzial des Beschwerdeführers offenbare. Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung (a.a.O., E. 5.2.3 ff.). Insgesamt ist die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid des Obergerichts, das betreffend die Wiederholungsgefahr auf das bundesgerichtliche Urteil verwiesen hat, unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).\n4.\nDer Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haft. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesgericht im Urteil 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 eingehend befasst. Es legte dar, dass die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei und dass das Obergericht eine ungünstige Legalprognose mit nachvollziehbaren Gründen bejaht habe. Dem Beschwerdeführer drohe angesichts des verbleibenden zu erwartenden Strafrests von 17,5 Monaten keine Überhaft (a.a.O., E. 6). Die betreffende Kritik des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass, auf die Rechtsprechung zum Grundsatz der Nichtberücksichtigung der bedingten Entlassung zurückzukommen oder vorliegend einen Ausnahmefall anzunehmen. Diesbezüglich ist auch auf die obigen Ausführungen zur Wiederholungsgefahr zu verweisen. Schliesslich droht dem Beschwerdeführer nach wie vor keine Überhaft, da seit der letzten bundesgerichtlichen Beurteilung lediglich etwas mehr als drei Monate vergangen sind.\n5.\nDie Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht entsprochen werden (vgl.\nArt. 64 Abs. 1 und 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 19. März 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Dold"}