{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-106-2021_2021-03-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=19.03.2021&to_date=22.03.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=44&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-03-2021-1B_106-2021&number_of_ranks=44", "Checksum": "1edf20d7c15f12ace8c752d62d594846"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 106/2021", "1B_106/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 19.03.2021 1B 106/2021 (1B_106/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 19.03.2021 1B 106/2021 (1B_106/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 19.03.2021 1B 106/2021 (1B_106/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 06:01:06", "Checksum": "055779eb41f54f04f2fc95e27e9102f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 19.03.2021 1B 106/2021 (1B_106/2021)\nRegeste:\nSicherheitshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_106/2021\nUrteil vom 19. März 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Müller,\nGerichtsschreiber Dold.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,\ngegen\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.\nGegenstand\nSicherheitshaft,\nBeschwerde gegen die Präsidialverfügung\ndes Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Februar 2021 (SB210011).\nSachverhalt:\nA.\nAm 25. August 2020 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 43 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 684 Tagen. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Gegen dieses Urteil wurde Berufung angemeldet.\nA.________ befindet sich in Sicherheitshaft. Mit Beschluss vom 25. August 2020 verlängerte das Bezirksgericht Zürich diese bis zum 25. Februar 2021, längstens aber bis zum Antritt des Strafvollzugs. Eine von A.________ erhobene Beschwerde wies in der Folge zunächst das Obergericht und letztinstanzlich das Bundesgericht mit Urteil 1C_598/2020 vom 17. Dezember 2020 ab.\nMit Verfügung vom 9. Februar 2021 gab das Obergericht, bei dem das Berufungsverfahren hängig ist, A.________ und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz.\nB.\nMit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 1. März 2021 beantragt A.________, die Verfügung vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDas Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nDie Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, nach der erstinstanzlichen Verurteilung stelle die Fortdauer der Sicherheitshaft eine Verletzung von\nArt. 5 EMRK dar. Dies gehe aus einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor (Urteil des EGMR\nI.S. gegen die Schweiz vom 6. Oktober 2020, Nr. 60202/15, Ziff. 51). Zudem werde in\nArt. 231 Abs. 1 lit. a und b StPO die Fluchtgefahr und sinngemäss die Kollusionsgefahr als Haftgrund angeführt, aber keineswegs die Wiederholungsgefahr. Die Haftverlängerung wegen Wiederholungsgefahr sei deshalb unzulässig.\n2.2. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des EGMR geht nicht hervor, dass die Fortdauer der Sicherheitshaft konventionswidrig wäre. Vielmehr hielt der EGMR fest, dass sich die Haft zwischen erstinstanzlicher Verurteilung und dem Abschluss des Berufungsverfahrens auf Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK stütze und nicht auf lit. c. Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, daraus sei abzuleiten, dass die Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher Verurteilung konventionswidrig sei, ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Berufung auf Art. 231 Abs. 1 StPO. Danach entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b). Die Bestimmung regelt somit Zuständigkeit und Verfahren. Die Haftgründe ergeben sich jedoch aus Art. 221 StPO (vgl. betr. Wiederholungsgefahr etwa Urteil 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 2.1).\n"}