3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheids weder dargetan noch ersichtlich sind. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.