Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss (E. 3.2 S. 4, E. 4.3 S. 5 und E. 7.1 S. 7) ergibt, dienen die erkennungsdienstlichen Massnahmen einzig dem Abgleich der beschwerdeführerischen Daten mit denjenigen auf den Spurenträgern. Die Erstellung eines DNA-Profils dient vorliegend einzig der Aufklärung der Straftaten, denen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beschuldigt wird. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheids weder dargetan noch ersichtlich sind.