Dies trifft dann zu, wenn die Massnahmen nicht dazu dienen, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern dazu, andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten zu klären (Urteil 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3). Die Massnahmen haben in derartigen Fällen somit mit dem laufenden Strafverfahren unmittelbar nichts zu tun. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss (E. 3.2 S. 4, E. 4.3 S. 5 und E. 7.1 S. 7) ergibt, dienen die erkennungsdienstlichen Massnahmen einzig dem Abgleich der beschwerdeführerischen Daten mit denjenigen auf den Spurenträgern.