3.3. Fragen kann man sich höchstens, ob der angefochtene Beschluss nicht einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG darstellt. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid über eine DNA-Probeentnahme und erkennungsdienstliche Erfassung als Endentscheid anzusehen, wenn diesen Massnahmen eine über das laufende Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn die Massnahmen nicht dazu dienen, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern dazu, andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten zu klären (Urteil 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3).