Damit vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern sein Glaube einer DNA-Profilerstellung entgegenstehen sollte und ihm durch die umstrittene Massnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte. Der angefochtene Beschluss ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar. 3.3. Fragen kann man sich höchstens, ob der angefochtene Beschluss nicht einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG darstellt.