Der Beschwerdeführer macht bezüglich eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur einzig geltend, eine DNA-Profilerstellung greife in den Kerngehalt seines Glaubens ein. Für ihn sei "Gott der Schöpfer und die Technologie der Post- und Transhumanisten, die selbst Schöpfer spielen wollen, stehe im Widerspruch" zu seinem Glauben. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern sein Glaube einer DNA-Profilerstellung entgegenstehen sollte und ihm durch die umstrittene Massnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte.